Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 113 Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Studium des Lehramts an beruflichen Schulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts an Realschulen und des Lehramts für Sonderpädagogik kann jeweils mit dem Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a) als pädagogische Qualifikation erweitert werden. Für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen in § 43a. Die Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen können im Fach Deutsch als Zweitsprache nicht abgelegt werden.

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